Weiterhin sinkende Talsperrenstände: Kreis erlässt Trinkwasser-Sparverordnung – Auch Biedenkopf untersagt verschiedene Wassernutzungen
Nachdem der WVS bereits im vergangenen Jahr extrem wenig Niederschlag – und in der Folge sehr niedrige Talsperrenstände zum Jahresende 2025 – verzeichnen musste, haben die langhaltenden Trockenperioden im Winter 2025/2026 und die seit Mai 2026 anhaltende Hitze- und Trockenperiode zu einer Verschärfung der angespannten Wasserversorgungssituation geführt. Derzeit ist die Obernautalsperre nur noch zu 46 % und die Breitenbachtalsperre zu 56 % gefüllt. Normal sind um diese Jahreszeit Füllstände von ca. 77 % (Obernautalsperre) bzw. 73 % (Breitenbachtalsperre). Mengenmäßig fehlen damit aktuell rund 5,8 Mio. m³ Wasser im Vergleich zum langjährigen Mittel.
Bleiben der Wasserverbrauch auf dem derzeit sehr hohen Niveau und erforderliche Niederschläge weiterhin aus, führt dies in absehbarer zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität, da die Füllstände weiter sinken und sich das Talsperrenwasser in der Folge erwärmt. Eigentlich wird für die Aufbereitung das kalte Tiefenwasser verwendet, da dies eine bessere Qualität aufweist als wärmeres Wasser. Des Weiteren müsste alsbald mit Versorgungsengpässen gerechnet werden, weil die vorhandenen Wassermengen immer weiter zurückgehen. Ca. 85 % bis 90 % des Trinkwasserbedarfs der Region werden über die beiden Talsperren abgedeckt.
Um dem vorzubeugen, hat der Kreisausschuss des Kreises Siegen-Wittgenstein am Freitag, 21. August, eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet verabschiedet. Nach einer Anregung des WVS zur Initiierung von Wassersparmaßnahmen hatten die Kommunen den Kreis am Montag, 17. August, im Rahmen ihrer Zuständigkeit beauftragt, eine entsprechende Verordnung auf den Weg zu bringen. So sollte gewährleistet werden, dass in jeder Kommune dieselben Regelungen gelten. Da eine kurzfristige Einberufung des Kreistages nicht möglich war, hat der Kreisausschuss die Verordnung im Eilverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung NRW beschlossen. Durch die Verordnung wird der Trinkwassergebrauch ab Montag, 24. August, für bestimmte Zwecke eingeschränkt.
Was ist verboten?
Verboten ist die Entnahme von Wasser aus den öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein zu folgenden Zwecken:
- für die Befüllung bzw. den Betrieb von privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken (bereits befüllte Pools dürfen weiter benutzt werden), Regentonnen (die Befüllung von Regentonnen mit Regenwasser ist natürlich weiterhin erlaubt) sowie Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Fontänenfeldern, Nebelduschen und Wasserrutschmatten
- zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z.B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u.ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen. Ausgenommen hiervon sind:
– Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen
– land- und forstwirtschaftliche Flächen
– Friedhöfe
– Neuanpflanzungen
– die aufs Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z.B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen in der Zeit von 19:00 bis 9:00 Uhr - zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z.B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist
- zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist
- zum Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, PV-Anlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
Ab und bis wann gelten die Verbote?
Die Verordnung tritt am 24. August 2026 in Kraft und gilt vorerst bis zum 02. Oktober 2026. Dann wird die Lage neu bewertet.
Was passiert bei Verstößen gegen die Verbote?
Wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden kann.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, der Kreis Siegen-Wittgenstein kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Verboten erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
Was gilt in den hessischen Kommunen, die vom WVS Trinkwasser beziehen?
Die Stadt Biedenkopf als Mitglied des WVS hat eine ähnlich lautende Allgemeinverfügung über die Nutzung von Trinkwasser im Stadtgebiet vom Biedenkopf erlassen, die seit dem 20. August 2026 in Kraft ist. Sie gilt vorerst bis zum 30. September 2026. Im Unterschied zum Kreis Siegen-Wittgenstein ist in Biedenkopf auch das Beregnen/Gießen/Bewässern von Friedhöfen und Neuanpflanzungen mit Trinkwasser untersagt. Ferner darf die Feuerwehr hier Trinkwasser per Allgemeinverfügung nicht mehr für Übungszwecke einsetzen (in Siegen-Wittgenstein haben die Kommunen die Feuerwehren als Dienstherren angewiesen, kein Trinkwasser mehr zu verwenden; einen gesonderten Passus hierfür gibt es daher in der Verordnung nicht). Die Allgemeinverfügung der Stadt Biedenkopf im Wortlaut finden Sie hier: >> Vorlage 193/2026
Was kann ich darüber hinaus freiwillig tun?
Auch dort, wo Trinkwasser weiterhin genutzt werden darf, hilft ein bewusster Umgang: sparsam duschen, Wassersparprogramme an Waschmaschine und Geschirrspüler nutzen, Regenwasser auffangen.

